1.2.2 Nummerierung der Rechtsakte

Mit Ausnahme internationaler Übereinkünfte und Berichtigungen erhalten alle Rechtsakte und sonstigen Texte eine einmalige Nummer vom Amt für Veröffentlichungen.

Mit Ausnahme internationaler Übereinkünfte und Berichtigungen erhalten alle Rechtsakte und sonstigen Texte eine Nummer. Diese Nummer ist einmalig und ist entweder Teil des Titels oder steht am Ende des Titels in eckigen Klammern. Sie steht auch für die Nummer des Amtsblatts, in dem der Rechtsakt oder sonstige Text veröffentlicht wird.

Bestandteile der Nummerierung

Die Nummer eines Rechtsakts besteht aus drei Elementen in folgender Reihenfolge:

  • Vertragskürzel in Klammern: „(EU)“ für die Europäische Union, „(Euratom)“ für die Europäische Atomgemeinschaft, „(EU, Euratom)“ für die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft, „(GASP)“ für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik); die Vertragskürzel sind sprachenabhängig,
  • Jahr der Veröffentlichung, vierstellig,
  • laufende Nummer, die auf einer jährlichen Abfolge basiert und so viele Stellen wie notwendig aufweist:

(Vertragskürzel) JJJJ/Nr.

NB:

Bei bestimmten Rechtsakten enthält die vom Amt für Veröffentlichungen vergebene Nummer kein Vertragskürzel und steht am Ende des Titels in eckigen Klammern. Diese Nummer gilt nicht als Teil des Titels und wird in Verweisen auf den betreffenden Rechtsakt nicht mitgenannt.

[JJJJ/Nr.]

info:
Vor dem 1. Januar 2015

Die Nummerierung der Rechtsakte variierte je nach Art des Dokuments und wird bei Verweisen auf diese Rechtsakte immer noch verwendet.

Grundregeln

  1. Wenn die laufende Nummer vor der Jahreszahl steht, wird die Bezeichnung „Nr.“ verwendet:

    Verordnung (EU) Nr. 16/2010 der Kommission

    Beschluss Nr. 284/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    Wenn die Jahreszahl der laufenden Nummer vorausgeht, wird die Bezeichnung „Nr.“ dagegen nicht verwendet:

    Beschluss 2010/300/EU der Kommission

  2. Die Jahreszahl wird mit vier Ziffern angegeben (vor dem 1. Januar 1999 mit zwei Ziffern):

    Verordnung (EG) Nr. 23/1999 der Kommission

    Beschluss 2010/294/EU des Rates

    Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates

NB:

Die Kürzel, die auf die Verträge verweisen, wurden im Lauf der Zeit geändert, wenn bestehende Verträge geändert oder neue angenommen wurden:

  • Vor dem 1. November 1993 verwendete Kürzel: „EWG“, „EGKS“, „Euratom“.

  • 1. November 1993 (Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht): „EWG“ wird geändert in „EG“. Neu hinzu kommen die Kürzel „JI“ (Justiz und Inneres), „GASP“ (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und „MSÜ“ (zwischen Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkünfte).

  • 24. Juli 2002: Mit Ablauf des EGKS-Vertrags wird dessen Kürzel nicht mehr verwendet.

  • 1. Dezember 2009: Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon wird anstelle von „EG“ durchgängig das Kürzel „EU“ verwendet. Das Kürzel „GASP“ bleibt erhalten, während die Kürzel „JI“ und „MSÜ“ nicht mehr verwendet werden.

Nummerierung

Die Rechtsakten wird eine laufende Nummer einer der nebeneinander bestehenden Folgen zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Elemente von dem jeweiligen Rechtsakt abhängig ist.

Verordnungen

Die Verordnungen werden nach folgendem Muster nummeriert: „(Kürzel des Vertrags) Nr. …/Jahr“:

Verordnung (EU) Nr. 641/2010

Die Nummerierung der Verordnungen hat sich im Laufe der Zeit verändert:

  • von 1952 bis zum 31. Dezember 1962:

    Verordnung Nr. 17

  • vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1967 (das Kürzel des Vertrags und das Jahr werden zur Nummer hinzugefügt):

    Verordnung Nr. 1009/67/EWG

  • ab dem 1. Januar 1968 (das Kürzel des Vertrags wird an einer anderen Stelle aufgeführt):

    Verordnung (EWG) Nr. 1470/68

Richtlinien

Die Richtlinien werden nach folgendem Muster nummeriert: „Jahr/laufende Nummer/Kürzel des Vertrags“:

Richtlinie 2010/24/EU des Rates

Vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2014 wurden die Nummern vom Generalsekretariat des Rates vergeben.

Einige ältere Richtlinien tragen eine Ordnungszahl im Titel:

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates

Beschlüsse

Die in Rubrik L I veröffentlichten Beschlüsse werden nach folgendem Muster nummeriert: „Nr. laufende Nummer/Jahr/Kürzel des Vertrags“:

Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

In Gesetzgebungsverfahren verabschiedete Beschlüsse werden in einer Folge mit den Verordnungen nummeriert (Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission, Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission).

Die in Rubrik L II veröffentlichten Beschlüsse werden nach folgendem Muster nummeriert: „Jahr/laufende Nummer/Kürzel des Vertrags“:

Richtlinie 2010/294/EU des Rates

Haushaltspläne

Der endgültige Erlass des Gesamthaushaltsplans bzw. des Berichtigungshaushaltsplans trägt eine eigene Nummer in der Inhaltsübersicht sowie unter dem Titel (z. B. „2010/117/EU, Euratom“), die jedoch bei einer Anführung nicht zitiert wird.

Doppelte Nummerierung

Einige Rechtsakte können eine doppelte Nummerierung tragen:

  • eine Nummer, die vom Amt für Veröffentlichungen vergeben wird (z. B. (EU) 2015/299), und
  • eine Nummer (z. B. EZB/2015/5, ATALANTA/4/2015 usw.), die von der Einrichtung vergeben wird, die Autor des Textes ist.

Bei Rechtsakten der Europäischen Zentralbank sowie Beschlüssen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird die vom Autor zugeteilte Nummer in runden Klammern am Ende des Titels genannt:

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank … (EZB/2015/13)

Beschluss (EU) 2015/299 der Europäischen Zentralbank … (EZB/2015/5)

Leitlinie (EU) 2015/732 der Europäischen Zentralbank … (EZB/2015/20)

Beschluss (GASP) 2015/711 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees … (ATALANTA/4/2015)

NB:

Beschlüsse, Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Zentralbank, die vor dem 1. Januar 2015 veröffentlicht wurden, werden nur mit der vom Autor zugeteilten Nummer zitiert:

(4)

Im Beschluss (EU) 2016/1975 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/39)(2) wird auf die Zuständigkeiten des Direktoriums nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank Bezug genommen(3). Der Beschluss EZB/2013/54 wurde durch den Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) aufgehoben …

(2)
Beschluss (EU) 2016/1975 der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2016 über die Weiterübertragung der Befugnis zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung (EZB/2016/39) (ABl. L 304 vom 11.11.2016, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1975/oj).
(3)
Beschluss EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/106(3)/oj).

Bei verschiedenen Rechtsakten enthält die vom Amt für Veröffentlichungen zugewiesene Nummer kein Vertragskürzel und wird in eckigen Klammern an das Ende des Titels gesetzt. Dies gilt für Beschlüsse verschiedener Gremien, die durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden (z. B. AKP-EG-Botschafterausschuss), Rechtsakte, die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffen, Rechtsakte, die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) verabschiedet werden, und Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE):

Beschluss Nr. 1/2015 des AKP-EU-Botschafterausschusses … [2015/1909]

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2014 … [2015/94]

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 226/17/COL … [2018/564]

Regelung Nr. 78 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) … [2015/145]

info:
Vor dem 1. Januar 2015
Rechtsakte, die den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffen, Rechtsakte, die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) verabschiedet wurden, sowie die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) tragen lediglich eine vom Autor vergebene Nummer.

Nicht nummerierte Rechtsakte/Texte

Internationale Übereinkünfte (siehe L II – Rechtsakte ohne Gesetzescharakter in 1.2.3) und Berichtigungen werden nicht nummeriert.

Bei internationalen Übereinkünften kann die Europäische Union nicht einseitig eine Nummer vergeben, da sie nur eine der Vertragsparteien ist.

info:
Vor dem 1. Oktober 2023

Neben internationalen Abkommen und Berichtigungen wurden folgende Dokumente nicht nummeriert:

  • Mitteilungen über das Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft sowie
  • Geschäfts- und Verfahrensordnungen.