2.1 Titel

Der vollständige Titel eines Rechtsakts enthält folgende Elemente: Art des Rechtsakts, Nummer des Rechtsakts, Bezeichnung des rechtsetzenden Organs, Datum der Annahme und Gegenstand.

Der vollständige Titel eines Rechtsakts enthält folgende Elemente:

  • Art des Rechtsakts (Verordnung, Richtlinie usw.),

  • Nummer des Rechtsakts (d. h. das Kürzel/Akronym „EU“, „Euratom“, „EU, Euratom“ oder „GASP“ sowie der Jahrgang und die laufende Nummer des Rechtsakts),

  • Bezeichnung des rechtsetzenden Organs,

  • Datum der Annahme (Datum der Unterzeichnung bei gemeinsamen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates),

  • Gegenstand,

  • in Rechtsakten mit doppelter Nummerierung die vom rechtsetzenden Organ vergebene Nummer (siehe Doppelte Nummerierung in 1.2.2).

Die Regeln für die Anführung von Titeln sind in 3.2 zu finden.

Wird der Titel eines Rechtsakts durch einen anderen Rechtsakt oder eine Berichtigung geändert, dann ist in der Folge immer der geänderte/berichtigte Titel anzuführen.

NB:

Auf der Titelseite eines Rechtsakts können unterhalb des Titels die Worte „Kodifizierter Text“ oder „Neufassung“ (in Klammern, fett, erstes Wort groß geschrieben) angegeben sein. Diese Angabe wird auch bei Verweisen auf den entsprechenden Rechtsakt nicht genannt.