2.2.2. Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe enthalten die Begründungen für die Bestimmungen des verfügenden Teils (d. h. der Artikel).

Die Erwägungsgründe enthalten die Begründungen für die Bestimmungen des verfügenden Teils (d. h. der Artikel).

Die Erwägungsgründe werden mit der Formulierung „in Erwägung nachstehender Gründe:“ eingeleitet und fortlaufend nummeriert. Jeder Erwägungsgrund beginnt mit Großbuchstaben und wird mit einem Punkt abgeschlossen. Ein Erwägungsgrund kann aus mehreren Sätzen bestehen, die durch Punkte getrennt sind. Nach dem letzten Erwägungsgrund ist statt eines Punkts ein langer Gedankenstrich zu setzen.

a) Die Erwägungsgründe werden wie folgt dargestellt:

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 wurden …

(2)

Damit die Qualität der Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) übermitteln, bewertet werden kann, müssen …

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System.

Im laufenden Text werden die Erwägungsgründe wie folgt angeführt (Zahlen ohne Klammern):

Erwägungsgrund 1, Erwägungsgrund 2 usw.

b) Es ist möglich, dass lediglich ein einziger Erwägungsgrund genannt wird. Ein solcher einzelner Erwägungsgrund wird nicht nummeriert. Er endet mit einem langen Gedankenstrich.

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Um den Bedarf an Statistiken zu den in Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1700 enthaltenen einschlägigen Einzelthemen zu decken‚ sollte die Kommission die Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 festlegen —

NB:
  • Bis zum 6. Februar 2000 begannen die Erwägungsgründe mit einem Großbuchstaben und endeten mit einem Punkt (diese Formulierung ist in bestimmten Rechtsakten des Rates immer noch gebräuchlich). Da diese Erwägungsgründe nicht nummeriert waren, wurde auf sie mit Ordnungszahlen verwiesen:

    erster Erwägungsgrund, im zwölften Erwägungsgrund usw.

    In einigen Rechtsakten, insbesondere den Antidumping- und Antisubventions-Verordnungen, wurden mehrere Erwägungsgründe fortlaufend nummeriert, indem jedem einzelnen Erwägungsgrund eine nach links abgesetzte arabische Randnummer in runden Klammern vorangestellt wurde ((1), (2)).

    Während einer Übergangsperiode von 1998 bis zum 6. Februar 2000 waren beide Formen der Gliederung der Erwägungsgründe möglich.

  • In den in der Reihe L veröffentlichten Entschließungen des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans ist den Bezugsvermerken jeweils ein Gedankenstrich vorangestellt und die Erwägungsgründe tragen keine Nummern, sondern Buchstaben, und enden mit einem Komma:

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie —  für das Haushaltsjahr 2008,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates …

    A.

    in der Erwägung, dass die Akademie …,

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss … der Akademie …,