2.6 Anhänge

Der Anhang eines Rechtsakts enthält generell Regeln oder technische Angaben, die aus Gründen des Aufbaus nicht in den Text des verfügenden Teils eingefügt werden.

Der Anhang eines Rechtsakts enthält generell Regeln oder technische Angaben, die aus Gründen des Aufbaus nicht in den Text des verfügenden Teils eingefügt werden und die häufig in Form von Listen oder Tabellen dargestellt werden.

Im verfügenden Teil ist der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des Rechtsakts und dem Anhang in jedem Fall durch einen Verweis in der entsprechenden Bestimmung deutlich anzugeben (z. B. „gemäß der Liste im Anhang“, „im Anhang I“, „sind im Anhang … aufgeführt“).

Auch wenn es keine strikten Regeln zur Darstellung von Anhängen gibt, sind sie normalerweise in Nummern untergliedert, die durch arabische Ziffern gefolgt von einem Punkt auf jeder Ebene gekennzeichnet sind (z. B. „10.2.3.“).