3.2.1 Titelformen

Der Titel eines Rechtsakts kann zwei Formen haben: vollständiger Titel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer, der Nennung des rechtsetzenden Organs, des Datums der Annahme und des Gegenstands) oder Kurztitel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer und, bei Erstnennung, des rechtsetzenden Organs).

Der Titel eines Rechtsakts kann als vollständiger Titel oder als Kurztitel angeführt werden.

Wird ein Rechtsakt im Text eines anderen Rechtsakts zum ersten Mal angeführt, so wird der vollständige Titel genannt. Der Verweis auf das Amtsblatt, in dem er veröffentlicht wurde, wird immer in Form einer Fußnote beigefügt. In Bezugsvermerken wird der vollständige Titel im Text selbst angeführt, hingegen wird er in Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen in einer Fußnote angeführt.

Bei Anführung eines bereits zuvor angeführten Rechtsakts wird immer nur der Kurztitel verwendet – ohne Nennung des rechtsetzenden Organs oder der Amtsblattfundstelle.

Vollständiger Titel

Der vollständige Titel eines Rechtsakts besteht aus folgenden Elementen:

  • Art des Rechtsakts (Verordnung, Richtlinie usw.),

  • Nummer des Rechtsakts (d. h. das Kürzel/Akronym „EU“, „Euratom“, „EU, Euratom“ oder „GASP“ sowie der Jahrgang und die laufende Nummer des Rechtsakts),

  • Bezeichnung des rechtsetzenden Organs,

  • Datum der Annahme (Datum der Unterzeichnung bei gemeinsamen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates),

  • Gegenstand,

  • in Rechtsakten mit doppelter Nummerierung die vom rechtsetzenden Organ vergebene Nummer (siehe Doppelte Nummerierung in 1.2.2).

Die Reihenfolge der Elemente im vollständigen Titel kann je nach Art des Rechtsakts zwischen den Sprachfassungen variieren. Im Deutschen werden die einzelnen Elemente des vollständigen Titels nicht durch Kommata getrennt.

Bei Anführung des vollständigen Titels wird immer auf das Amtsblatt verwiesen, in dem der Rechtsakt veröffentlicht wurde. In den Bezugsvermerken wird der vollständige Titel im Text selbst angeführt, die Fundstelle in einer Fußnote:

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(1)

(1)
ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/476/oj.

Bei der ersten Nennung eines Rechtsakts in einem Erwägungsgrund, Artikel oder Anhang werden der vollständige Titel und die Amtsblattfundstelle in einer Fußnote angeführt:

(14)

Es wird angenommen, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) nicht zur Kursfestsetzung beitragen …

(2)
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).
NB:

Bei der Anführung des vollständigen Titels sind sämtliche Wörter, die Bestandteile des Titels sind, zu nennen, z. B. „und zur Änderung von“ und „und zur Aufhebung von“. Dies gilt jedoch nicht für Zusätze, die in einer neuen Zeile nach dem Titel stehen, wie „Kodifizierter Text“, „Neufassung“ usw.

Kurztitel

In Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen wird der Kurztitel verwendet. Er besteht aus folgenden Elementen:

  • Art des Rechtsakts,

  • Nummer des Rechtsakts (d. h. das Kürzel/Akronym „EU“, „Euratom“, „EU, Euratom“ oder „GASP“ sowie der Jahrgang und die laufende Nummer des Rechtsakts),

  • Bezeichnung des rechtsetzenden Organs (nur bei der ersten Anführung des Rechtsakts),

  • in Rechtsakten mit doppelter Nummerierung die vom rechtsetzenden Organ vergebene Nummer (siehe Doppelte Nummerierung in 1.2.2):

(45)

Reinrassige Zuchttiere, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) identifiziert werden.

(2)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

Bei Anführung eines zuvor genannten Rechtsakts wird der Kurztitel ohne Nennung des rechtsetzenden Organs verwendet und keine Fußnote hinzugefügt:

(46)

Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, …

NB:

Bei Anführung eines bestimmten delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts wird unabhängig davon, ob der Kurztitel oder der vollständige Titel angeführt wird, in jedem Fall der Zusatz „Delegierte(r)“ bzw. „Durchführungs-“ verwendet:

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Demgegenüber wird der Zusatz „Delegierte(r)“ bzw. „Durchführungs-“ nicht verwendet, wenn im Text des Rechtsakts auf diesen selbst verwiesen wird, z. B. „hat folgende Verordnung erlassen“, „im Anhang dieser Verordnung“, „Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet“, „Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses“ usw.