3.2.3. Verweise auf Gliederungsteile eines Rechtsakts

Die Elemente eines Verweises werden in absteigender Reihenfolge angeführt, vom Allgemeinen zum Besonderen.

1. Die Elemente eines Verweises werden in absteigender Reihenfolge angeführt, vom Allgemeinen zum Besonderen und nicht durch Satzzeichen getrennt:

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung …

Durch Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 wird festgelegt …

In Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 ist vorgesehen, …

2. Wird ausschließlich auf Gliederungsteile derselben Hierarchiestufe verwiesen, dann wird die Bezeichnung nicht wiederholt:

Kapitel I und II

Artikel 1, 4 und 9

erster und dritter Gedankenstrich
(oder: der erste und der dritte Gedankenstrich)

Bei Verweisen auf mehrere Artikel, Absätze oder andere Gliederungsteile, die fortlaufend nummeriert sind, ist der Unterschied zwischen dem Ausdruck „Artikel 2, 3 und 4“ einerseits (bezeichnet nur die genannten Artikel und nicht etwaige Artikel 2a usw.) und einem Verweis auf „Artikel 2 bis 4“ (schließt später hinzugefügte Artikel ein) zu beachten.

3. Wird auf Gliederungsteile gleicher Benennung verwiesen, von denen einer oder mehrere weiter unterteilt sind, dann wird die Benennung des übergeordneten Gliederungsteils wiederholt:

Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung …
(und nicht „Artikel 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung …“)

Artikel 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 bis 9 der Verordnung …
(und nicht „Artikel 2, 5 Absätze 2 und 3 sowie 6 bis 9 der Verordnung …“)

… insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c …

4. Verweise auf Anhänge lauten wie folgt:

… die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand …
(und nicht „aus dem in der vorliegenden Verordnung genannten Bestand“)

Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Die Vorschriften für Anhänge lauten wie folgt:

Nummer 2.1.3.7 Buchstabe a Ziffer iii Nummer 2 vierter Gedankenstrich des Anhangs (von Anhang (I))

Internationale Übereinkünfte werden nicht als „Anhang“ bezeichnet:

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.