3.2.4 Verweise auf Änderungen eines Rechtsakts

Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, daher enthalten die Fußnoten nur die Fundstelle der ursprünglichen Fassung und erwähnen keine späteren Änderungen.

Die Fußnoten im Amtsblatt geben nicht an, ob ein Rechtsakt nach seiner Veröffentlichung geändert wurde. Es wird lediglich die ursprüngliche Veröffentlichung angegeben. Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind daher immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (Die Formulierungen „zuletzt geändert durch …“, „aufgehoben durch …“ bzw. „berichtigt im ABl. …“ werden nicht mehr verwendet.)

Will der Verfasser allerdings auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung eines Textes oder auf einen ändernden Rechtsakt verweisen, so wird der ändernde Rechtsakt im Text bei der ersten Anführung in Kurzform und mit Fußnote angeführt (man spricht hier von einer „statischen Bezugnahme“):

(6)

Der Inhalt des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission (5) wurde …

(5)
Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1398/oj).