3.2.4 Verweise auf Änderungen eines Rechtsakts
Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, daher enthalten die Fußnoten nur die Fundstelle der ursprünglichen Fassung und erwähnen keine späteren Änderungen.
Die Fußnoten im Amtsblatt geben nicht an, ob ein Rechtsakt nach seiner Veröffentlichung geändert wurde. Es wird lediglich die ursprüngliche Veröffentlichung angegeben. Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind daher immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (Die Formulierungen „zuletzt geändert durch …“, „aufgehoben durch …“ bzw. „berichtigt im ABl. …“ werden nicht mehr verwendet.)
Will der Verfasser allerdings auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung eines Textes oder auf einen ändernden Rechtsakt verweisen, so wird der ändernde Rechtsakt im Text bei der ersten Anführung in Kurzform und mit Fußnote angeführt (man spricht hier von einer „statischen Bezugnahme“):
Der Inhalt des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission (5) wurde …
…