3.4.1 Reihenfolge der Verträge

Die Reihenfolge für Verweise auf die Verträge (besonders in den Bezugsvermerken) wird durch das Datum ihrer Veröffentlichung bestimmt, in einigen Fällen können bestimmte Kürzel verwendet werden.

Seit dem 1. Dezember 2009 (Datum des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon) gilt, insbesondere in den Bezugsvermerken, folgende Reihenfolge für Verweise auf die Verträge:

  • gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

  • gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

NB:

Bis zum 30. November 2009 wurde folgende Reihenfolge bei Verweisen auf die Verträge verwendet:

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
    (dieser Vertrag lief am 23. Juli 2002 aus),

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

  • gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union
    (dieser Vertrag wurde oft an letzter Stelle erwähnt, konnte aber auch an erster Stelle stehen).

Die Reihenfolge der Verweise auf die „Gemeinschaften“ hat sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert:

  1. Bis Ende 1997 wechselte die Reihenfolge bei der Aufzählung der Gemeinschaften in den Nummern der Rechtsakte jährlich nach folgendem Schema:

    • E(W)G, Euratom, EGKS:
      1968, 1971, 1974, 1977, 1980, 1983, 1986, 1989, 1992, 1995,

    • Euratom, EGKS, E(W)G:
      1969, 1972, 1975, 1978, 1981, 1984, 1987, 1990, 1993, 1996,

    • EGKS, E(W)G, Euratom:
      1970, 1973, 1976, 1979, 1982, 1985, 1988, 1991, 1994, 1997.

  2. Von 1998 bis zum 23. Juli 2002 blieb folgende Reihenfolge unverändert:

    • EG, EKGS, Euratom

  3. Zwischen dem 24. Juli 2002 (nach Ablauf des EGKS-Vertrags) und dem 30. November 2009 war die Reihenfolge der Aufzählung der Gemeinschaften wie folgt:

    • EG, Euratom

  4. Seit dem 1. Dezember 2009:

    • EU, Euratom

Die Bezeichnungen „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ und „Europäische Gemeinschaft“ wurden wie folgt verwendet:

  • „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ oder „EWG“ in den vor dem 1. November 1993 erlassenen Rechtsakten,

  • „Europäische Gemeinschaft“ oder „EG“ in den seit dem 1. November 1993 erlassenen Rechtsakten.

info:
Kürzel der Verträge

Bei der ersten Erwähnung sind die Verträge mit ihren vollständigen Titeln anzuführen.

Bei späteren Erwähnungen:

  • wenn im Text lediglich auf einen Vertrag verwiesen wird, wird unter Umständen lediglich der Begriff „Vertrag“ verwendet;

  • wenn in einem Text auf mehrere Verträge verwiesen wird, sollte nach Möglichkeit der vollständige Titel verwendet werden. Die Titel der Verträge können aber auch in folgenden Kurzformen angeführt werden:

    • „EU-Vertrag“ und „EUV“ für den Vertrag über die Europäische Union,

    • „AEU-Vertrag“ und „AEUV“ für den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    • „EG-Vertrag“ und „EGV“ für den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    • „Euratom-Vertrag“ für den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    • „EGKS-Vertrag“ für den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

NB:

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1. Mai 1999) und des Vertrags von Lissabon (1. Dezember 2009) wurden die Artikel der Verträge neu nummeriert. Der Gerichtshof und das Gericht folgen ihrer eigenen Methodik bei der Anführung von Artikeln, je nachdem, ob auf Fassungen vor oder nach diesen Umnummerierungen verwiesen wird.