3.5.2 Aufzählung von Rechtsakten

In einer Aufzählung von Rechtsakten derselben Art und desselben Organs werden die Art des Rechtsakts und das Organ nur jeweils einmal genannt.

In einer Aufzählung von Rechtsakten derselben Art und desselben Organs werden die Art des Rechtsakts und das Organ nur jeweils einmal genannt:

(1)

Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG (4) der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, …

(3)
Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/90/oj).
(4)
Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/91/oj).

In Aufzählungen wird die Abkürzung des Vertrags bzw. der Verträge vor jeder Nummer wiederholt, da sie Bestandteil der Nummer des Rechtsakts ist:

… der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 …

Die Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Rechtsakte sollten vorzugsweise in chronologischer Reihenfolge aufgeführt werden.