3.5.2 Aufzählung von Rechtsakten
In einer Aufzählung von Rechtsakten derselben Art und desselben Organs werden die Art des Rechtsakts und das Organ nur jeweils einmal genannt.
In einer Aufzählung von Rechtsakten derselben Art und desselben Organs werden die Art des Rechtsakts und das Organ nur jeweils einmal genannt:
Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG (4) der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, …
…
In Aufzählungen wird die Abkürzung des Vertrags bzw. der Verträge vor jeder Nummer wiederholt, da sie Bestandteil der Nummer des Rechtsakts ist:
… der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 …
Die Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Rechtsakte sollten vorzugsweise in chronologischer Reihenfolge aufgeführt werden.