3.7. Internationale Übereinkünfte
Internationale Übereinkünfte können mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts verbunden sein, der in der Regel ihre Annahme zum Gegenstand hat.
Bei der Veröffentlichung einer internationalen Übereinkunft kann diese mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts (Beschluss oder Verordnung) verbunden sein, der in der Regel den Abschluss zum Gegenstand hat. Die Übereinkunft, das Protokoll bzw. die Erklärung sind dann dem Rechtsakt beigefügt (und werden nicht als Anhang bezeichnet).
Aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente von Drittstaaten unterzeichnet wurden, darf ihr Wortlaut unter keinen Umständen nachträglich verändert werden.
In internationalen Übereinkünften werden der Tag, der Monat und die Jahreszahl der Annahme in Worten ausgeschrieben (siehe auch 2.5).