5.4.1 Schutzvermerk (vollständige Überarbeitung)
Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist.
Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist. Darüber hinaus ist es für einen gut ausgearbeiteten und vollständigen Schutzvermerk von entscheidender Bedeutung, die in der Veröffentlichung enthaltenen Komponenten Dritter anzuerkennen.
Ein Standard-Schutzvermerk besteht aus drei Elementen:
- dem Symbol „©“ oder dem Wort „Urheberrecht“ (Copyright) zur Kennzeichnung des urheberrechtlichen Schutzes,
- dem Namen des Urheberrechtsinhabers,
- dem Jahr der ersten Veröffentlichung des Werks.
© [Name des Urheberrechtsinhabers], [year of first publication]
Beispiel:
© Europäische Union, 2022
Urheberrechtsinhaber
Nur Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit können Urheberrechte innehaben.
a) Organe und interinstitutionelle Dienste mit der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
Veröffentlichungen, die vom Personal der Organe der Europäischen Union erstellt werden, sollten die Bezeichnung „© Europäische Union“ tragen, außer im Fall der Europäischen Zentralbank, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit über ein eigenes Urheberrecht verfügt.
© Europäische Union, [Jahr]
© Europäische Zentralbank, [Jahr]
Es ist die vollständige Bezeichnung zu verwenden, nicht nur die Kurzform:
© Europäische Zentralbank, [Jahr]
und nicht © EZB, [year]
Interinstitutionelle Dienste wie das Amt für Veröffentlichungen, der Europäische Auswärtige Dienst und das Europäische Amt für Personalauswahl besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Daher verwenden sie für ihre Veröffentlichungen den Schutzvermerk „© Europäische Union“.
b) Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Dezentrale Stellen (Agenturen) und Exekutivagenturen (vollständige Listen siehe 9.5.3 und 9.5.4) verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und müssen daher als Urheberrechtsinhaber genannt werden:
© Europäische Umweltagentur, [Jahr]
© , [Jahr]
Es ist die vollständige Bezeichnung zu verwenden, nicht nur die Kurzform:
© Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, [Jahr]
oder gegebenenfalls:
© Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), [Jahr]
und nicht © Frontex, [Jahr]
Wenn das Urheberrecht der Europäischen Union durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsdokument übertragen wurde, ist folgender Vermerk zu verwenden:
© Europäische Union, [Jahr]
Zur Verwaltungsstruktur der Europäischen Union siehe 9.5. Die Informationen über die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung finden sich im jeweiligen Gründungsakt.
Weitere Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds. Sie haben ihr eigenes Urheberrecht:
© Europäische Investitionsbank, [Jahr]
© Europäischer Investitionsfonds, [Jahr]
Die im Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags erstellten (und unter die entsprechende Haushaltslinie fallenden) Dokumente müssen einen eigenen Schutzvermerk tragen:
© Europäische Atomgemeinschaft, [Jahr]
Dies gilt zum Beispiel für zahlreiche Dokumente oder Fachpublikationen der Gemeinsamen Forschungsstelle auf dem Gebiet der Kernenergie.
Angabe der Urheberschaft
In Artikel 18 des Statuts ist festgelegt, dass das Urheberrecht allen von EU-Beamten in Ausübung ihres Amtes ausgeführten Arbeiten der Europäischen Union (oder der jeweiligen Agentur usw.) zusteht. In einigen Fällen können die Autorendienste jedoch verlangen, dass Bedienstete, die das Werk verfasst haben, in der Veröffentlichung einzeln genannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Veröffentlichung die persönlichen Ansichten des Verfassers enthält oder wenn es sich um wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Artikel in juristischen Fachzeitschriften handelt. In diesem Fall ist es ratsam, einen ergänzenden Schutzvermerk (Disclaimer) hinzuzufügen (siehe 5.4.4):
Verfasser: [Name der Person]
Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die von den Autorendiensten in ihrer institutionellen Funktion herausgegeben werden.
Jahr
Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes einer EU-Veröffentlichung in einer bestimmten Sprache beginnt mit dem Datum ihrer Erstellung. Wird ein Werk in verschiedenen Sprachen in verschiedenen Jahren veröffentlicht, so ist in jeder Sprachfassung das Jahr der Veröffentlichung anzugeben.
Im Falle eines Nachdrucks bleibt der Schutzvermerk unverändert. Bei Neuausgaben, bei denen es sich um neue Veröffentlichungen handelt, sollte das Datum des Schutzvermerks jedoch dem Jahr der Veröffentlichung der neuen Ausgabe entsprechen.
Wird das Format einer Veröffentlichung geändert (z. B. von Papier in ein E-Book), entspricht das Jahr der Ausgabe demjenigen der ursprünglichen Ausgabe, sofern keine Änderungen vorgenommen wurden. Werden wesentliche Änderungen vorgenommen, so wird eine neue Ausgabe veröffentlicht, und das Datum des Schutzvermerks sollte dem Jahr entsprechen, in dem die neue Ausgabe veröffentlicht wurde.
Zusammenarbeit mit Auftragnehmern
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Urheberrechtsfragen zuständigen Dienst im Amt für Veröffentlichungen (OP-COPYRIGHT@publications.europa.eu).