5.4.1 Schutzvermerk (vollständige Überarbeitung)

Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist.

Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist. Darüber hinaus ist es für einen gut ausgearbeiteten und vollständigen Schutzvermerk von entscheidender Bedeutung, die in der Veröffentlichung enthaltenen Komponenten Dritter anzuerkennen.

Ein Standard-Schutzvermerk besteht aus drei Elementen:

  • dem Symbol „©“ oder dem Wort „Urheberrecht“ (Copyright) zur Kennzeichnung des urheberrechtlichen Schutzes,
  • dem Namen des Urheberrechtsinhabers,
  • dem Jahr der ersten Veröffentlichung des Werks.

© [Name des Urheberrechtsinhabers], [year of first publication]
Beispiel:
© Europäische Union, 2022

Angabe der Urheberschaft

In Artikel 18 des Statuts ist festgelegt, dass das Urheberrecht allen von EU-Beamten in Ausübung ihres Amtes ausgeführten Arbeiten der Europäischen Union (oder der jeweiligen Agentur usw.) zusteht. In einigen Fällen können die Autorendienste jedoch verlangen, dass Bedienstete, die das Werk verfasst haben, in der Veröffentlichung einzeln genannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Veröffentlichung die persönlichen Ansichten des Verfassers enthält oder wenn es sich um wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Artikel in juristischen Fachzeitschriften handelt. In diesem Fall ist es ratsam, einen ergänzenden Schutzvermerk (Disclaimer) hinzuzufügen (siehe 5.4.4):

Verfasser: [Name der Person]

Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die von den Autorendiensten in ihrer institutionellen Funktion herausgegeben werden.

Jahr

Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes einer EU-Veröffentlichung in einer bestimmten Sprache beginnt mit dem Datum ihrer Erstellung. Wird ein Werk in verschiedenen Sprachen in verschiedenen Jahren veröffentlicht, so ist in jeder Sprachfassung das Jahr der Veröffentlichung anzugeben.

Im Falle eines Nachdrucks bleibt der Schutzvermerk unverändert. Bei Neuausgaben, bei denen es sich um neue Veröffentlichungen handelt, sollte das Datum des Schutzvermerks jedoch dem Jahr der Veröffentlichung der neuen Ausgabe entsprechen.

Wird das Format einer Veröffentlichung geändert (z. B. von Papier in ein E-Book), entspricht das Jahr der Ausgabe demjenigen der ursprünglichen Ausgabe, sofern keine Änderungen vorgenommen wurden. Werden wesentliche Änderungen vorgenommen, so wird eine neue Ausgabe veröffentlicht, und das Datum des Schutzvermerks sollte dem Jahr entsprechen, in dem die neue Ausgabe veröffentlicht wurde.

Zusammenarbeit mit Auftragnehmern

Das Urheberrecht an Veröffentlichungen, die von einem Auftragnehmer erstellt wurden, hat die Europäische Union inne, wenn der Vertrag die Übertragung des Urheberrechts an den Ergebnissen auf die Europäische Union vorsieht. Für die Kommission ist dies beispielsweise der Regelfall, wenn ein Mustervertrag der GD Haushalt1 verwendet wird.
tip:

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Urheberrechtsfragen zuständigen Dienst im Amt für Veröffentlichungen (OP-COPYRIGHT@publications.europa.eu).