5.4.3 In einer Veröffentlichung verwendete urheberrechtlich geschützte Elemente (vollständige Überarbeitung)
Werden spezifische oder künstlerische Elemente in Veröffentlichungen der Europäischen Union verwendet, müssen sie gekennzeichnet und als solche benannt werden. Es ist entscheidend, die Rechte an Elementen, deren Urheberrechte bei Dritten liegen (einschließlich solcher aus Bilddatenbanken), zu ermitteln, zu klären und anzugeben.
Werden spezifische oder künstlerische Elemente in Veröffentlichungen der Europäischen Union verwendet, müssen sie gekennzeichnet und als solche benannt werden. Es ist entscheidend, die Rechte an Elementen, deren Urheberrechte bei Dritten liegen (einschließlich solcher aus Bilddatenbanken), zu ermitteln, zu klären und anzugeben.
Elemente im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union
Das Urheberrecht an den von den Bediensteten der Europäischen Union geschaffenen Elementen liegt im Eigentum der Europäischen Union oder der jeweiligen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit (siehe Artikel 18 des Statuts). Gleiches gilt für Elemente, die im Rahmen eines Standardvertrags beschafft werden. In diesen Fällen deckt der Schutzvermerk die gesamte Veröffentlichung ab, da das Urheberrecht sowohl an dem Text als auch an den zusätzlichen Elementen bei der Europäischen Union liegt.
Es wird jedoch empfohlen, dass der Schutzvermerk Informationen über die spezifischen, in der Veröffentlichung enthaltenen Elemente umfasst. Die folgenden Formulierungen können verwendet werden:
[Abbildung/Foto/usw.], S. …, © Europäische Union, [Jahr]
[Abbildung/Foto/usw.], S. …, © Europäische Atomgemeinschaft, [Jahr]
[Abbildung/Foto/usw.], S. …, © Europäische Zentralbank, [Jahr]
[Abbildung/Foto/usw.], S. …, © [Name der Agentur], [Jahr]
Elemente im Besitz von Dritten
Wenn Elemente, deren Urheberrecht Eigentum Dritter ist (einschließlich Elementen aus Bilddatenbanken), in Veröffentlichungen der Europäischen Union verwendet werden, ist es entscheidend, diese Elemente zu ermitteln, ihren rechtlichen Status abzuklären und die jeweiligen Rechtsinhaber zu nennen.
Bei der Verwendung oder Vervielfältigung von Fotos oder anderem Material, das nicht unter das Urheberrecht der Europäischen Union oder der jeweiligen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit fällt, ist für jedes Element die Genehmigung des entsprechenden Urheberrechtsinhabers einzuholen, es sei denn, es gilt eine Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts (wie die Ausnahme für Zitate). Diese Elemente müssen im Schutzvermerk genannt werden. Sofern die vom Urheberrechtsinhaber erteilte Genehmigung oder Lizenz nicht eine bestimmte Art der Nennung vorschreibt, kann folgender Wortlaut gewählt werden:
Für jede Verwendung oder Wiedergabe von Elementen, die nicht Eigentum von [der Europäischen Union/der jeweiligen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit] sind, muss gegebenenfalls direkt bei den jeweiligen Rechteinhabern eine Genehmigung eingeholt werden. Die [Europäische Union/Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit] besitzt kein Urheberrecht an den folgenden Elementen:
- Deckblatt, [betreffendes Element], [Quelle: z. B. Unsplash.com];
- Seite …, [betreffendes Element], [Quelle: z. B. Fotolia.com], [Verfasser], alle Rechte vorbehalten;
- Seite …, [betreffendes Element], [Quelle: z. B. Getty Images], [Verfasser], lizenziert unter CC BY 2.0 [+ Verweis auf die Lizenz];
- [Abbildung/Foto/usw.], S. …, © [Name des Künstlers], [Jahr], alle Rechte vorbehalten.
Obwohl es ratsam ist, alle Elemente Dritter einzeln zu erwähnen, kann im Schutzvermerk die folgende allgemeine Klausel verwendet werden, wenn dies technisch nicht durchführbar ist und alle betreffenden Elemente in der Veröffentlichung durchgängig gekennzeichnet worden sind:
Für jede Verwendung oder Wiedergabe von Elementen, die nicht Eigentum von [der Europäischen Union/der jeweiligen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit] sind, muss gegebenenfalls direkt bei den jeweiligen Rechteinhabern eine Genehmigung eingeholt werden.
Creative-Commons-Lizenzen für Elemente Dritter
Elemente Dritter, die unter Creative-Commons-Lizenzen lizenziert wurden oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, können in Veröffentlichungen der Europäischen Union verwendet werden. Bei der Nutzung dieser Elemente müssen die Bedingungen der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen eingehalten werden.
Wie in 5.4.2 dargelegt, haben sich die Kommission und der Rechnungshof zur Veröffentlichung ihrer eigenen Arbeiten für CC BY 4.0 entschieden.
Bild- und Persönlichkeitsrechte sowie andere Rechte
Die Verwendung eines Bildes, in dem identifizierbare Personen erscheinen, kann die Klärung der Privatsphäre oder ähnlicher Persönlichkeitsrechte erfordern. Diese unterscheiden sich von Urheberrechten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums und sollten nicht mit diesen verwechselt werden. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Urheberrecht an einem Bild (Europäische Union oder ein Dritter) bestätigt werden muss, dass die darin abgebildete(n) Person(en) für jede beabsichtigte Verwendung ihres Bildes ihre Zustimmung erteilt hat/haben. So werden beispielsweise durch Creative-Commons-Lizenzen keine Rechte auf Privatsphäre oder Persönlichkeitsrechte begründet, da es sich bei ihnen um urheberrechtliche Lizenzen handelt.
Darüber hinaus kann es in einigen Ländern erforderlich sein, eine zusätzliche Genehmigung für die Nutzung des Bildes eines Kunstwerks (z. B. eines Gemäldes, einer Skulptur oder eines Originalgebäudes) einzuholen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Urheberrechtsfragen zuständigen Dienst im Amt für Veröffentlichungen (OP-COPYRIGHT@publications.europa.eu).