5.8 Hervorhebungen

Hervorhebungen im Text erfolgen durch die Verwendung von Anführungszeichen, Kursiv- oder Fettschrift, wobei ein übermäßiger Gebrauch dieser Mittel vermieden werden soll.

Wörter, Sätze oder Textpassagen, auf die der Autor besonders aufmerksam machen will, Fremdwörter und im Text angeführte Titel von Veröffentlichungen werden kursiv gesetzt (siehe 5.9.4).

In Texten in Kursivschrift sind die hervorzuhebenden Wörter gewöhnlich gesetzt.

Will man keine Kursivschrift verwenden, kann man die hervorzuhebenden Teile auch in Anführungszeichen setzen. Die gemischte Verwendung dieser beiden Hervorhebungsmittel ist zu vermeiden.

Die Verwendung von Fettschrift für Hervorhebungen ist zwar zulässig, sollte jedoch nur sparsam eingesetzt werden.

Verwendung von Kursivschrift

In Kursivschrift sind zu setzen:

  • Titelanführungen (vgl. 5.9.4), jedoch Titel von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Periodika nur dann, wenn sie in voller Länge genannt werden.

In Kursivschrift können gesetzt werden:

  • Vorworte, Nachworte, Anmerkungen des Herausgebers und allgemein die Teile des Werks, die nicht vom Autor stammen;

  • Geleitworte am Anfang des Werks oder eines Kapitels, Angaben zur beruflichen Stellung und Eigenschaft des Unterzeichners eines Dokuments;

  • kurze Zitate in fremden Sprachen;

  • bestimmte deutsche Wendungen:

    Fortsetzung, Übertrag

    Ein übermäßiger Gebrauch der Hervorhebungsmittel sollte unter allen Umständen vermieden werden, da dies den ursprünglichen Zweck der Hervorhebung vollständig zunichte macht, wie es folgende Beispiele zeigen:

    Zwei wesentliche Gründe haben die Verfasser des Vertrags von Rom bewogen, Wein, Most und Traubensaft in die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Anhang II) aufzunehmen, die Gegenstand einer gemeinsamen Agrarpolitik sein müssen.

    Auch die Tafeltrauben sind in dieser Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt, bilden jedoch keine getrennte Rubrik, denn sie fallen unter die Kategorie Obst und unterliegen folglich den für den Sektor Obst und Gemüse geltenden Bestimmungen.