5.9.1 Verweise auf EU-Rechtsvorschriften
In den übrigen Veröffentlichungen dürfen die Titel der Rechtsakte weniger formell zitiert werden.
Gestaltung der Verweise
Die Vorgaben zu den Verweisen auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtstexte sowie zur Nummerierung der Rechtsakte sind Teil I zu entnehmen.
In den übrigen Veröffentlichungen dürfen die Titel der Rechtsakte weniger formell zitiert werden. Zu beachten ist aber auf jeden Fall, dass die Bestandteile des Titels des Rechtsakts (Bezeichnung des Rechtsakts, Nummer, Autor, Datum und Titel) nicht durch Komma getrennt sind und auch nicht durch Komma vom weiteren Text abgetrennt werden:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sieht vor, dass …
Die Verordnung (EU) Nr. 1204/2009 sieht vor, dass …
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sieht vor, dass …
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sieht vor, dass …
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sieht vor, dass …
Bei Änderungsrechtsakten muss der Titel des Rechtsakts einen zusammenhängenden Block bilden:
Die Verordnung (EU) Nr. 1204/2009 der Kommission vom 4. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft …
Verwendung von „und“ bzw. „bis“
In anderen Veröffentlichungen als dem Amtsblatt gelten bei einer Aufzählung von mehreren Rechtsakten, Artikeln usw. für die Verwendung von „und“ bzw. „bis“ folgende Regeln:
bei bis zu drei Nummern ist „und“ zu verwenden, wobei alle Nummern anzugeben sind:
Die Verordnungen (EU) 2015/17, 2015/18 und 2015/19
(mit dem gleichen Vertragskürzel)Die Verordnungen (EU) 2015/17, 2015/18 und 2015/19 sowie (EU, Euratom) 2015/623
(mit verschiedenen Vertragskürzeln)Artikel 2, 3 und 4 (und nicht „Artikel 2 bis 4“)
bei einer größeren Anzahl:
Die Verordnungen (EU) 2016/52 bis 2016/56
Artikel 2 bis 8
Verweise auf das Amtsblatt
Siehe 3.1.