8.1. Fußnotenverweise

Fußnotenverweise können als Ziffern, Sternchen und Buchstaben erscheinen und sind in allen Sprachfassungen identisch.

Im Text wird in allen Sprachfassungen einheitlich auf die Fußnoten verwiesen durch (nach vorangehendem halbem Festabstand)

  • eine hochgestellte Zahl in Klammern (1) (die Klammern werden nicht hochgestellt) ggf. gefolgt von einem beliebigen Satzzeichen:

    Die Verweise auf die Verordnung der Kommission(1) finden sich ebenfalls in der Mitteilung des Rates(2), nicht aber in den Texten des Gerichtshofs(3).

  • ein Sternchen in Klammern (*) ggf. gefolgt von einem beliebigen Satzzeichen. Das Sternchen wird in Veröffentlichungen für eine wiederkehrende und stets gleiche Fußnote verwendet:

    0154030

    Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

    0,01(*)

    2(*)

    0154040

    Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

    0,01(*)

    0,1(*)

    0154050

    Hagebutten

    0,01(*)

    0,01(*)

    0154060

    Maulbeeren (schwarz und weiß)

    0,01(*)

    0,01(*)

    (*)

    Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    NB:

    Bei Änderungsrechtsakten im Amtsblatt werden in dem geänderten Text die Fußnoten mit Sternchen gekennzeichnet. Diese Fußnoten haben dieselbe Schriftgröße wie der Haupttext und befinden sich direkt unterhalb des geänderten Textes.

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

      1. Buchstabe a erhält folgende Fassung:

        „a)

        Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission (*);

        (*)

        Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).“

      2. Buchstabe d wird gestrichen.
  • in Tabellen mit sehr klein gedruckten Zahlenangaben kann ausnahmsweise ein hochgestellter Kleinbuchstabe verwendet werden, um Fehler und Verwirrung zu vermeiden:

    Code-Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchst-gehalte gelten (a) Fenbuconazol (Summe der Enantiomer-Bestandteile) Penconazol (Summe der Isomer-Bestandteile) (F)

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0100000

    FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

    (a)
    Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Unabhängig von dem verwendeten Schriftschnitt (normal, kursiv, halbfett) wird der Fußnotenverweis (einschließlich der Klammern) immer in Normal gesetzt, und zwar in einem meistens um 1 oder 2 Punkte kleineren Schriftgrad als die Grundschrift.

Steht der Fußnotenverweis innerhalb eines Tabellenrahmens, so ist auch die betreffende Fußnote in den Tabellenrahmen zu setzen.

tip:

Fußnoten: Erstellung des Textes/Schreibregeln:

siehe 4.2.3.