8.1 Fußnotenverweise

Fußnotenverweise können als Ziffern, Sternchen und Buchstaben erscheinen und sind in allen Sprachfassungen identisch.

Im Text wird in allen Sprachfassungen einheitlich auf die Fußnoten verwiesen durch (nach vorangehendem halbem Festabstand)

  • eine hochgestellte Zahl in Klammern (1);

    Die Verweise auf die Verordnung der Kommission(1) finden sich ebenfalls in der Mitteilung des Rates(2), nicht aber in den Texten des Gerichtshofs(3).

    NB:

    In der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz wird eine hochgestellte Zahl ohne Klammern verwendet.

  • ein hochgestelltes Sternchen in Klammern (*). Dieses Zeichen wird in Veröffentlichungen für eine wiederkehrende und stets gleiche Fußnote verwendet.

    Alle Zahlenangaben sind der Eurostat-Veröffentlichung „Statistische Grundzahlen der Europäischen Union“ (*) entnommen.

Unabhängig von dem verwendeten Schriftschnitt (normal, kursiv, halbfett) wird der Fußnotenverweis (einschließlich der Klammern) immer in Normal gesetzt, und zwar in einem meistens um 1 oder 2 Punkte kleineren Schriftgrad als die Grundschrift.

Im Amtsblatt werden die Fußnoten fortlaufend nummeriert, wobei sie in einem Rechtsakt bzw. im Hauptteil eines Dokuments und in den einzelnen Anhängen jeweils getrennt nummeriert werden.

Bezieht sich die Fußnote auf den ganzen Satz, steht der Fußnotenverweis nach dem schließenden Satzzeichen.

Bezieht sich die Fußnote nur auf das unmittelbar vorangehende Wort oder eine unmittelbar vorangehende Wortgruppe, steht der Fußnotenverweis vor dem schließenden Satzzeichen.

Steht der Fußnotenverweis innerhalb eines Tabellenrahmens, so ist auch die betreffende Fußnote in den Tabellenrahmen zu setzen.

tip:

Fußnoten: Erstellung des Textes/Schreibregeln:

siehe 4.2.3.