9.5.2 Interinstitutionelle Dienste
Die interinstitutionellen Dienste werden verwaltungsmäßig der Europäischen Kommission zugeordnet.
Die interinstitutionellen Dienste werden verwaltungsmäßig der Europäischen Kommission zugeordnet (siehe auch 9.6).
Bezeichnung | Übliche Bezeichnung | Kürzel | Sitz | Referenz-Rechtsakt (ursprünglicher Rechtsakt)(1) |
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Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union(2) | Amt für Veröffentlichungen | OP(*) | Luxemburg | ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41 (ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 18) |
Cybersicherheitsdienst für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(3) | — | CERT-EU | Brüssel | ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023 |
Europäisches Amt für Personalauswahl(4) | Amt für Personalauswahl
|
EPSO(*)
|
Brüssel | ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53 |
Für alle Sprachfassungen einheitliches Kürzel.
Bezugsrechtsakt ist im Prinzip der Gründungsrechtsakt. Wenn eine „Neufassung“ oder ein „kodifizierter Text“ eines Gründungsrechtsakts vorliegt oder er aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wurde, wird dieser geänderte Rechtsakt zum neuen Basisrechtsakt. (Der ursprüngliche Gründungsrechtsakt wird in diesem Fall informationshalber in Klammern angegeben.)
Bis 30.6.2009: „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“.
Der Dienst wird verwaltungsmäßig der Generaldirektion Digitale Dienste zugeordnet.
Kurzform.
Die Akademie wird verwaltungsmäßig dem Europäischen Amt für Personalauswahl zugeordnet.