9.5.3. Dezentrale Stellen (Agenturen)
Dezentrale Stellen (Agenturen) sind auf der Grundlage eines gesonderten Rechtsakts mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe beauftragt.
Dezentrale Stellen sind auf der Grundlage eines gesonderten Rechtsakts mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe beauftragt.
Die alphabetische Reihenfolge der Bezeichnungen in der Veröffentlichungssprache bestimmt die Reihenfolge der Ämter.
Für alle Sprachfassungen einheitliches Kürzel
Bezugsrechtsakt ist im Prinzip der Gründungsrechtsakt. Wenn eine „Neufassung“ oder ein „kodifizierter Text“ eines Gründungsrechtsakts vorliegt oder er aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wurde, wird dieser geänderte Rechtsakt zum neuen Basisrechtsakt. (Der ursprüngliche Gründungsrechtsakt wird in diesem Fall informationshalber in Klammern angegeben.)
Folgende Arten von Änderungen sind zu unterscheiden:
- „Berichtigung“, „Änderungsrechtsakt“ (oder andere): Änderungen des Basisrechtsakts betreffend den Namen, die Abkürzung oder den Sitz;
- „geänderte Schreibweise“: Die in der Grundverordnung verwendete Schreibweise der betreffenden Einrichtung wurde geändert, damit sie den interinstitutionellen Konventionen entspricht, insbesondere im Hinblick auf Groß- und Kleinschreibung (mit Zustimmung der Rechts- und Sprachsachverständigen des Rates, keine Berichtigung notwendig).
Siehe ebenfalls den Einvernehmlichen Beschluss 2004/97/EG, Euratom der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 15).
Agenturen und -Einrichtungen der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Bezeichnung | Kürzel | Sitz | Referenz-Rechtsakt (ursprünglicher Rechtsakt)(1) |
---|---|---|---|
Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg | ESVK | Brüssel | ABl L, 2024/3116, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3116/oj (ABl L 194 vom 26.7.2005, S. 15) |
Europäische Verteidigungsagentur | EVA | Brüssel | ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55 (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17) |
Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien | EUISS | Paris | ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 13 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 1) |
Satellitenzentrum der Europäischen Union | Satcen | Torrejón de Ardoz | ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 13 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5) |
Bezugsrechtsakt ist im Prinzip der Gründungsrechtsakt. Wenn eine „Neufassung“ oder ein „kodifizierter Text“ eines Gründungsrechtsakts vorliegt oder er aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wurde, wird dieser geänderte Rechtsakt zum neuen Basisrechtsakt. (Der ursprüngliche Gründungsrechtsakt wird in diesem Fall informationshalber in Klammern angegeben.)