9.5.5 Euratom-Agenturen und -Einrichtungen

Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.

Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.

(*)

Für alle Sprachfassungen einheitliches Kürzel.

(1)
Gebräuchliche Bezeichnung: Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy.