9.5.5 Euratom-Agenturen und -Einrichtungen
Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.
Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.
Bezeichnung | Kurzform | Kürzel | Sitz | Referenz-Rechtsakt |
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Euratom-Versorgungsagentur | — | ESA | Luxemburg | ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15 |
Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie | Fusion for Energy(1) | F4E(*) | Barcelona | ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58 |