Grundlagen
Die Rechtsgrundlage und das Mandat sind die wesentlichen Bezugspunkte für die Verwendung und die Verwaltung der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen.
Rechtliche Grundlage
Beschluss 69/13/Euratom, EGKS, EWG vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 13 vom 18.1.1969), aufgehoben und zuletzt ersetzt durch den Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41):
„Artikel 1
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ist ein interinstitutionelles Amt, das unter optimalen Bedingungen die Herausgabe von Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union gewährleisten soll.“
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Nach der vom Beratenden Ausschuss für Veröffentlichungen der Kommission formulierten Definition ist eine Veröffentlichung „eine vervielfältigte Schrift, deren Herausgabe mit einer Ausgabe von Haushaltsmitteln verbunden ist und die im Wesentlichen für die Öffentlichkeit bestimmt ist“.
Das Amt für Veröffentlichungen hat unter anderem die Aufgabe:
die Formate zu normen,
die Gestaltung der Veröffentlichungen zu vereinheitlichen.
Aufgrund des oben stehenden Beschlusses wurde die Bezeichnung „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ zum 1.7.2009 in „Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union“ geändert.
Leistungsbeschreibung
Vorliegender Text ist von folgenden Stellen ausgearbeitet worden:
dem Interinstitutionellen Ausschuss, der vom Leitungsausschuss des Amtes für Veröffentlichungen eingerichtet worden ist und dem die Vertreter folgender Institutionen angehören: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Zentralbank, Europäischer Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Europäischer Ausschuss der Regionen;
der Abteilung für die allgemeine Koordinierung der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen im Amt für Veröffentlichungen;
den Interinstitutionellen Sprachgruppen (eine pro Sprache), deren Vertreter von den Mitgliedern des Interinstitutionellen Ausschusses ernannt werden.
Der Interinstitutionelle Ausschuss ernennt offiziell und direkt an der Arbeit in den (Sprach-)Gruppen beteiligte Vertreter. Dieser Ausschuss kann bei größeren Problemen als Vermittler agieren.
Die Abteilung für die allgemeine Koordinierung ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens zuständig. Sie erstellt die Tagesordnung für die Arbeiten, sorgt für die Kohärenz der in den verschiedenen Gruppen getroffenen Entscheidungen und gewährleistet die Aktualisierung und die Ausweitung des Verfahrens. Ebenso ist sie für die Pflege und die aktive Weiterentwicklung der gesamten Website der Interinstitutionellen Regeln zuständig.
Unter der Aufsicht der Abteilung für die allgemeine Koordinierung sind die Interinstitutionellen Sprachgruppen für die Ausarbeitung und Pflege ihrer jeweiligen Fassung zuständig. Die Vertreter des Amtes für Veröffentlichungen in den besagten Gruppen gewährleisten die Koordinierung der einzelnen Arbeiten und sorgen für die Weiterleitung der Informationen an die Abteilung für die allgemeine Koordinierung. Diese Sprachgruppen bestehen aus Vertretern der verschiedenen sprachlichen Einrichtungen der Institutionen: Rechts- und Sprachsachverständige, Übersetzer, Terminologen, Korrektoren …
Darüber hinaus werden je nach Thema regelmäßig Entscheidungsinstanzen konsultiert, vor allem das Generalsekretariat, der Protokolldienst und die für Außenbeziehungen zuständigen Dienste der Kommission. Außerdem bestehen enge Kontakte mit verschiedenen internationalen Organisationen, vor allem im Bereich der Standardisierung (ISO).